Der Verfahrenspfleger wird vom Betreuungsgericht bestellt (und bezahlt) und soll objektiv die Rechte des Betroffenen bei einem Verfahren am Betreuungsgericht wahrnehmen, wenn der Betroffene dazu nicht selbst in der Lage ist.
Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft und ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Er soll die Wünsche des Betroffenen vertreten und durchsetzen, und darauf achten, dass alle möglichen Hilfen für ihn ausgeschöpft werden. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er ist aber an Weisungen des Betroffenen nicht gebunden, wenn diese im Widerspruch zu den „objektiven“ Interessen des Betroffenen stehen.
Am häufigsten werden Verfahrenspfleger bei Unterbringungsverfahren, bzw. bei Verfahren über die sogenannten „Freiheitsentziehenden Maßnahmen“ (FEM) bestellt. Dabei handelt es sich z.B. um Fixierungen von verwirrten Personen oder auch der Einsatz von Bettgittern bei Pflegedürftigen zur Sturzsicherung.
Pflegeeinrichtungen
stehen häufig vor dem Dilemma, bei z.B. sturzgefährdeten Patienten einen
Kompromiss zwischen Sicherheit durch „Freiheitsentziehende Maßnahmen“ (FEM) und
den persönlichen Freiheitsrechten des Patienten zu finden. In jedem Fall müssen
sie vor der Anwendung von FEM eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes
einholen, was dort ein entsprechendes Verfahren und in der Regel die Bestellung
eines Verfahrenspflegers für den Patienten auslöst.