Betreuerinnen und Betreuer haben die Aufgabe, Menschen zu beraten, zu vertreten und zu unterstützen, die krank, geistig oder körperlich behindert sind oder unter psychischen Störungen leiden. Jeder Mensch kann jederzeit in diese Situation kommen – zum Beispiel durch einen Unfall, durch eine Krankheit oder im Alter. Aufgrund ihrer Einschränkungen finden sich die Betroffenen in ihrem Leben oft nicht mehr zurecht: Sie vereinsamen, bezahlen ihre Rechnungen nicht, verschulden sich oder versäumen Arzt- und Behördentermine. Betreuer/innen unterstützen diese Menschen im Sinne eines „Managements auf Zeit“.
Eine rechtliche Betreuung unterscheidet sich elementar von einer Entmündigung, die es heute nicht mehr gibt. Der Betreute bleibt grundsätzlich voll geschäftsfähig. Dies äußert sich schon dadurch, dass eine rechtliche Betreuung nicht gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden kann. Die Betreuung dient ausschließlich als Unterstützung der selbstbestimmten Lebensführung des Betreuten.
Eine rechtliche Betreuung unterscheidet sich von einer Vollmacht dadurch, dass die Betreuung vom Gericht eingerichtet und die Arbeit des Betreuers vom Gericht überwacht wird. Der Betreute ist also im Unterschied zu einem Vollmachtgeber vor eventuellen Handlungen eines unkontrollierten Bevollmächtigten geschützt, die nicht dem Wohl des Vollmachtgebers dienen.
Eine rechtliche Betreuung ist keine soziale oder medizinische Betreuung. Sie leistet keine konkrete Hilfe z.B. im Haushalt. Pflegedienste oder therapeutische Gespräche gehören nicht zum Umfang einer rechtlichen Betreuung, wohl aber deren Organisation. Die rechtliche Betreuung unterstützt ihre Klienten beim „Management“ der Lebensführung. Sie hilft bei der Organisation in den Lebensbereichen, in denen Unterstützungsbedarf besteht.
Eine rechtliche Betreuung wird nur für die Lebensbereiche eingerichtet, für die auch Unterstützungsbedarf besteht. Betreuung bedeutet nicht, dass ein Betreuer das Leben des Betreuten in die Hand nimmt und alle Bereiche des täglichen Lebens steuert. Bei der Betreuerbestellung wird vom Betreuungsgericht daher bereits festgelegt, in welchen Lebensbereichen ein Unterstützungsbedarf besteht und der Betreuer überhaupt handeln darf. Auch innerhalb dieser Lebensbereiche (Aufgabenkreise) darf der Betreuer nur handeln, wenn ein konkreter Unterstützungsbedarf besteht. Grundsätzlich gilt: Das Handeln des Betreuers hat im Sinne der Wünsche und der individuellen Bedürfnisse des Betreuten zu erfolgen. Der Aufbau eines vertrauensvollen Verhältnisses ist deshalb von elementarer Bedeutung für die Arbeit eines rechtlichen Betreuers.
Zum rechtlichen Betreuer können Privatpersonen (ehrenamtlich), Vereinsbetreuer (die bei einem Betreuungsverein beschäftigt sind), Behördenbetreuer (bei einer für Betreuungen zuständigen Behörde tätige Mitarbeiter), Berufsbetreuer, ein Betreuungsverein selbst oder die zuständige Behörde bestellt werden.