Nachlasspflegschaften

Stirbt ein Mensch und es ist noch unbekannt, wer die Erben sind oder wenn ungewiss ist, ob diese die Erbschaft angenommen haben, muss das Nachlassgericht dafür sorgen, dass die Erbschaft für die potentiellen Erben gesichert wird. Hierzu ordnet das Gericht eine Nachlasspflegschaft an und benennt einen Nachlasspfleger. Der Nachlasspfleger hat hierbei alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um den Nachlass zu sichern und die Vermögensinteressen der noch unbekannten Erben wahrzunehmen. Regelmäßige Aufgaben des Nachlasspflegers stellen die Ermittlung der (gesetzlichen) Erben und hierbei auch die Ermittlung, ob ein Testament erstellt wurde, sowie die Sicherung und die Verwaltung der Erbschaft, dar. Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben und kann als solcher auch Nachlassforderungen gerichtlich geltend machen.

Die Nachlasspflegschaft wird durch Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben, wenn die Erben ermittelt sind und die Erbschaft angenommen haben.